AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB)
der Firma Metall-Disch GmbH & Co. KG, Freiburg; Stand 1. Januar 2013
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden ALZB) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren ALZB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALZB gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALZB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Bestellers vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere ALZB gelten auch dann, wenn dem Vertragsabschluss keine schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde liegt.
1.3 Unsere ALZB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.4 Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Vertrag maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dieser Auftragsbestätigung schriftlich niederzulegen. Nebenreden, insbesondere Zusagen von Vertretern sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.
1.5 Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung keine abweichenden Regelungen ausdrücklich enthält, gelten unsere ALZB.
1.6 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.7 Bestellungen können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
1.8 Güte: Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen EN- und DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert. Werkstoffblätter oder Prüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sachmängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden. Insbesondere können wir
1.9 Menge: Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, sind Mehr- oder Minderlieferungen durch uns bis zu 10 % der bestellten Menge oder Stückzahl gestattet.
2. Preise
Unsere Preise gelten ab Freiburg ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet wird. Der Versand erfolgt unfrei, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Abrufaufträgen erfolgt das Abschreiben von Abrufen nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über die bestellte Mengen hinaus abgerufen, so
sind für den Überschuss die am Tage der Lieferung gültigen Preise vereinbart, wenn wir liefern können. Soll eine Ware oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden, so gehen alle nach Vertragsabschluß durch Bundes- oder Landesgesetz neu eingeführten oder erhöhten
Abgaben einschließlich Zöllen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Löhnen, Frachten, es sei denn, diese wären bei Vertragsabschluss bereits konkret und bestimmbar voraussehbar gewesen. Der Käufer ist bei einer Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt, wenn
die Vertragserfüllung durch die Preiserhöhung für ihn unzumutbar geworden ist oder wenn die Preiserhöhung mehr als 5% beträgt. Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gehen – ohne Rücktrittsmöglichkeit für den Käufer – alle nach Vertragsabschluss durch Bundes- oder Landesgesetz neu eingeführten oder
erhöhten Abgaben einschließlich Zöllen sowie etwaige Preiserhöhungen von Rohstoffen, Löhnen, Frachten, durch welche die Lieferungen direkt oder indirekt verteuert werden, zu seinen Lasten.
3. Verpackung
Unsere (Transport-)Verpackung dient zum Schutz der Ware auf dem Transport oder sichert Risiken ab, die durch den Transport einer Ware entstehen können. Der Kunde kann die (Transport-)Verpackung auf eigene Kosten zurückbringen. Rückgabeort ist der Firmensitz der Metall-Disch GmbH & Co. Die Rücknahme kann nur zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Es werden nur (Transport-)Verpackungen der Fa. Metall-Disch zurückgenommen. Die Verpackung ist sortiert nach Holz, Papier und Pappe, Folie, Metall zurückzugeben, um ein Recycling zu gewährleisten.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über, spätestens jedoch, sobald die Ware das Lager verlässt. Wird die Ware vom Käufer nicht übernommen, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Frist von 7 Tagen zur Übernahme
der Ware zu setzen. Nach Ablauf der 7 Tage geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Rügepflicht
Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens zwei Wochen nach Übergabe oder Erhalt der Leistung. Verdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich spätestens 3 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Besteller die Rüge, so gilt die Ware oder die Leistung als genehmigt. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, gilt für die Rügepflicht die Regelung im Handelsgesetzbuch §§ 377 ff HGB.
6. Haftung für Mängel
Bei berechtigter Beanstandung hat der Besteller – nach unserer Wahl – ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge. Innerhalb dieses Zeitraumes sind mehrere Nachbesserungsversuche oder
Ersatzlieferungen gestattet. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Soweit sich nicht aus Ziff. 8 dieser ALZB etwas anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
7. Rücksendungen
Rücksendungen mangelfreier Waren werden von uns nur angenommen, wenn wir dies vorher schriftlich bestätigt hatten. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Befindet sich die zurückgesandte Ware in einem guten Zustand, werden wir unter Abzug der üblichen Bearbeitungskosten von 25% des Rechnungswertes, mindestens aber EUR 50,00 eine Gutschrift dafür erteilen.
8. Liefer- und Abnahmefristen
Die Lieferfristen sind maßgeblich für den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn
sie bei Vorlieferanten eintreffen – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unser Verpflichtungen behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate andauert, ist der Abnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Bei Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Besteller uns einen Monat nach dem
unverbindlichen Termin oder Zeitpunkt schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
Mit Ablauf der angemessenen Frist geraten wir in Verzug, es sei denn, es ist ein Fall gem. Ziff.. 8 Abs. 2 unserer ALZB gegeben. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Abrufe der einzelnen Teillieferungen sind so rechtzeitig zu erklären, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist, andernfalls verlängern sich die Lieferfristen.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Schadensersatzansprüche gegen uns aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, Vertragsverletzung, Gewährleistung, Verzug, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. §823 BGB sind ausgeschlossen. Wir haften
nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden. Insbesondere auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind. Wir haften auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.2 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht,
– für Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz,
– bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
9.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir der Höhe nach auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Diese Haftung wird begrenzt – für Sach- sowie Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung.
9.4 Eine weitgehende Haftung auf Schadenersatz als in 8.2 und 8.3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Kreditwürdigkeit
Voraussetzung für die Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn uns nach Vertragsabschluß die Zahlungseinstellung, die Beantragung oder Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
bekannt werden oder wenn der Besteller gegen die Vereinbarungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verstößt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, oder bei negativer Bonitätsauskunft einer Wirtschafts-Auskunftei sind wir berechtigt die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Bei Eintritt der vorgenannten Umstände sind wir des weiteren berechtigt, sämtliche Forderungen aus bereits unsererseits ausgeführten Verträgen fällig zu stellen. Des weiteren sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller trotz Mahnung und Nachfristsetzung eine von uns angeforderte Sicherheitsleistung oder Gegenleistung nicht erbringt.
11. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware – Vorbehaltsware – bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn von uns gelieferte Ware in Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher
Sondervermögen gelangt. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine Be- und Verarbeitung der Ware ist unentgeltlich für uns, ohne für uns eine Verpflichtung zu begründen. Wir sind als Hersteller einer neuen Ware gemäß §950 BGB anzusehen, so dass wir in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung Eigentümer der Ware bleiben. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Besteller gehörigen Waren überträgt der Besteller uns schon jetzt sein Eigentum an diesen ihm gehörigen Waren, so dass wir Alleineigentümer der verbundenen oder vermischten Sache(n) sind. Der Besteller verwahrt diese für uns. bei Verarbeitung mit anderen – ihm nicht gehörenden – Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt auch diese Waren für uns. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- und verarbeiten und veräußern. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderungen das Eigentum vorzuhalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück. Anderweitige Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ihm untersagt. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung unseres Eigentums erwachsenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Es ist ihm untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beeinträchtigten. Insbesondere darf er Vorausabtretungen – factoring – oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit unserer Zustimmung vereinbaren. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Ansprüche offenzulegen. Zugriffe Dritter auf unser Eigentum oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über unser Eigentum einschließlich der Be- oder Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt, wenn der Besteller länger als eine
Woche mit 15% unserer Gesamtforderung in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne der Ziffer 9 dieser ALZB rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten.
Wir sind in solchem Fall berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Sind wir lediglich Miteigentümer der Ware, stimmen wir uns mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche uns entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten freizugeben.
12. Zahlungsbedingungen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, es sei denn, dem Besteller steht aus demselben Vertragsverhältnis, auf dem unsere Forderung beruht, ein Anspruch gegen uns zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt
oder von uns anerkannt. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen
Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten und nur zahlungshalber angenommen.
Wir gewähren ein Zahlungsziel von äußerst 30 Tagen, gerechnet vom Datum der Rechnung. Wir gewähren bei Barzahlung innerhalb von 8 tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto. Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, Überweisungen oder Schecks. Bei Zielüberschreitungen von über 30 Tagen hinaus,
berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3% über Bundesbank-Diskontsatz. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweisen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen wesentliche Bedingungen dieses Vertrages, so sind wir berechtigt, die Herausgabe oder Sicherstellung aller gelieferten Gegenstände sowie die sofortige Freistellung von allen uns im Interesse des Bestellers eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu verlangen. Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skonto-Abzügen zu berücksichtigen ist. Im übrigen gilt § 367 Abs. 1 BGB.
13. Sonstige wichtige Bedingungen
Die von herausgegebenen Kataloge und Prospekte dürfen vom Besteller nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Jede andere Verwertung ist ausgeschlossen, insbesondere die Nachahmung, die Vervielfältigung, die Verbreitung und Ausstellung oder die Weitergabe an Dritte. Unsere Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns vor. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Waren verkauf vom 11. April 1980.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Freiburg. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten und auch deliktische Ansprüche ist ausschließlich Freiburg, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Ist der Besteller eine
Handelsgesellschaft, so gilt der Gerichtsstand auch für deren Gesellschafter. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Besteller an seinem gesetzlichen Gerichtstand in Anspruch zu nehmen. Vorstehende Vereinbarungen betreffend den Gerichtsstand gelten auch für hingegebene Schecks oder Wechsel.
15. Speicherung von Daten
Ihre Daten sind in unserer EDV gespeichert.
16. Unsere ALZB, Stand 1. Januar 2013 treten an die Stelle früherer Geschäftsbedingungen.
Ansprechpartner im Vertrieb & Einkauf
Wir legen großen Wert auf eine sehr individuelle und persönliche Zusammenarbeit mit unseren Kunden.